Reisevereinbarungen

 

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Sehr geehrter Reisegast,

Wir freuen uns, Sie als unseren Gast begrüßen zu können und danken Ihnen für Ihr Vertrauen, mit uns zu reisen. Wir planen langfristig und sorgfältig die Details für jede Reise, um diese für Sie zu einem Erlebnis werden zu lassen, an das Sie sich gerne erinnern. Hierzu gehören als Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages auch die Reisevereinbarungen, die zum Verständnis der Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und uns beitragen. Diese Reisevereinbarungen zeigen, welche Leistungen wir erbringen, wofür wir Ihnen gegenüber einstehen und welche Verpflichtungen Sie uns gegenüber eingehen. Ihre ReiseKontakt GmbH

Allgemeine Reisevereinbarungen (AGB)

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme vorgenommen werden. Ein Kunde, der außer sich selbst auch andere Reiseteilnehmer anmeldet, hat, sofern er dies ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen.
1.2. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn der Reiseveranstalter die Buchung und den Preis der Reise gegenüber dem Kunden bestätigt, in der Regel in Form einer Reisebestätigung.
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so ist der Reiseveranstalter an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. durch eine Zahlung auf den Reisepreis) erklärt.

2. Zahlung
2.1.
Bei Vertragsschluss ist vom Kunden eine Anzahlung in Höhe von bis zu 20 % des Reisepreises, mindestens aber 100 o pro angemeldetem Reiseteilnehmer zu leisten, nachdem ihm der Reiseveranstalter den Sicherungsschein zur Verfügung gestellt hat. Der Sicherungsschein weist den direkten Anspruch des Kunden gegen die Versicherungsgesellschaft im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters nach.
2.2. Die Restzahlung des Reisepreises muss spätestens 28 Tage vor Abreisetermin gezahlt sein (es entscheidet das Datum des Zahlungseinganges), wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird. Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von 40 Tagen vor Reiseantritt wird der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheins sofort fällig.
2.3. Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, die Reiseunterlagen auszuhändigen, bevor die Zahlung erfolgt ist. Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung und Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Reiseveranstalter kann als Entschädigung eine Rücktrittspauschale entsprechend Ziffer 5.1 verlangen.

3. Leistungen, Preise
3.1. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Anzeige), sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, eine Änderung der veröffentlichten Leistungsbeschreibung vor Vertragsabschluss vorzunehmen, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2. Sonderwünsche des Kunden können in der Reiseanmeldung bzw. der Reisebestätigung nur als unverbindlich aufgenommen werden, es sei denn, dass der Reiseveranstalter diese Wünsche ausdrücklich bestätigt.

4. Leistungsänderungen, Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Über eine Änderung oder Abweichung einer Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden umgehend in Kenntnis zu setzen. Die danach geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Vertragsleistung. Ggf. wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine Preiserhöhung ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin ist nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch Kunden, Umbuchung, Ersatzperson, Reise-Versicherungen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber vom Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Hierfür sind in der Regel pauschal pro angemeldetem Teilnehmerfolgende Prozentsätze maßgeblich:

bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 30 %
vom 29. - 21. Tag:                       50 %
vom 20. - 15. Tag:                       75 %
vom 14. - 07. Tag:                       80 %
vom 06. - 04. Tag:                       90 %
ab 3 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise: 100 % des Reisepreises, wenn feststeht, dass die gebuchte Reise durchgeführt wird.
5.2. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit seinem Rücktritt oder seinem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als die vom Reiseveranstalter geforderte Pauschale. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen Fehlens von Reisedokumenten (wie z.B. Pass oder notwendige Visa bzw. Schutzimpfungen) nicht angetreten wird.
5.3. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise je nach Verfügbarkeit Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart
(Umbuchung) vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Reiseteilnehmer von 25 o erheben. Umbuchungen ab dem 30. Tag vor Reiseantritt können grundsätzlich nur nach Reiserücktritt gemäß Ziffer 5.1. mit nachfolgender Neuanmeldung vorgenommen werden.
5.4. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Die entsprechende Mitteilung ist an den Reiseveranstalter zu richten. Dieser kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Reisenden, wird für die dadurch entstehenden Mehrkosten ein Bearbeitungsentgelt von 25 o erhoben. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Widerspricht der Veranstalter der Teilnahme der Ersatzperson aus berechtigtem Grund und tritt der ursprünglich gemeldete Reisende die Reise nicht an, kommen die Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 5.1. zum Tragen. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
5.5. Der Veranstalter vermittelt dem Reisenden für seine Urlaubsreise auf Wunsch Versicherungsschutz aus einer Reihe von ELVIA-Reise-Versicherungen, wie eine Reiserücktrittskostenversicherung, eine Reiseunfall-und Reisekrankenversicherung mit Deckung von Rückführungskosten oder eine Reisegepäckversicherung. Einzelheiten ergeben sich aus den Ausschreibungen der jeweiligen Versicherung. Die Prämie ist regelmäßig mit der Anzahlung auf den Reisepreis fällig.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn er vor Beginn der Reise von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen Kenntnis erlangt, die eine nachhaltige Störung der Reise durch diesen Reisenden erwarten lassen oder wenn nach Reisebeginn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden so nachhaltig gestört wird oder sich der Reisende in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass dem Veranstalter die weitere Durchführung des Reisevertrages nicht zugemutet werden kann. Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert nachweislich ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erhalten hat, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7. Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten, wenn eine in der Reiseausschreibung für die gebuchte und bestätigte Reise angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Im Fall des Rücktritts wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinen Rechten keinen Gebrauch macht, erhält er den einbezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. 8. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften vor Abgabe deren Buchungserklärung sowie über eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige konsularische Vertretung Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige konsularische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

9. Gewährleistung und Haftung
Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu, die nachfolgend zum besseren Verständnis verkürzt mit eigenen Worten wiedergegeben werden:
9.1. Abhilfe
Ist eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß oder mangelhaft, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Dieser Anspruch kann verweigert werden, wenn die Abhilfe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Das gleiche gilt, wenn sich ein Mangel nicht beseitigen lässt. Der Veranstalter kann Abhilfe dadurch schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Hilft der Veranstalter einem zu Recht gerügten Reisemangel innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, angemessenen Frist nicht ab, kann dieser selbst Abhilfe schaffen.
9.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende nach Rückkehr von der Reise eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung).
9.3. Kündigung
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende entsprechend den Bestimmungen des Reisevertragsrechts den Reisevertrag kündigen. Dies sollte im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für den Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer angemessenen Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
9.4. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

10. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Beanstandungen sollte der Reisende der Reiseleitung oder direkt dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Kenntnis bringen. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, wendet sich der Reisende an den Reiseveranstalter bzw. an dessen Kontaktadresse. Die jeweils Angesprochenen sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Sie dürfen lediglich bestätigen, die Beanstandung des Reisenden entgegengenommen zu haben. Die Reiseleitung ist gehalten, so weit möglich für Abhilfe zu sorgen. Kommt der Reisende seiner Mitwirkungsverpflichtung schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit Ansprüche gegen den Veranstalter nicht zu. Der Reisende hat Schäden jeglicher Art am oder den Verlust von Reisegepäck unverzüglich der Reiseleitung bzw. dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Anreise oder Rückreise mit dem Flugzeug sind unverzüglich mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der Reiseleitung des Veranstalters bzw. dem Veranstalter anzuzeigen. Anderenfalls ist mit der Zurückweisung von Erstattungsforderungen zu rechnen.

11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Reiseveranstalter herbeigeführt wurde oder wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so darf sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und auf die hierauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. Kommt bei Schiffspassagen dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Vorschriften des HGB bzw. des Binnenschifffahrtsgesetzes. Sofern der Reiseveranstalter bei der Luftbeförderung vertraglicher Luftfrachtführer ist, haftet er ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gemäß den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes i.V.m. dem internationalen Übereinkommen von Montreal und anderen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers.

12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretungsverbot
12.1. Vertragliche Ansprüche gegen den Veranstalter wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise ggü. dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Monatsfrist können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
12.2. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
12.3. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen.

13. Allgemeine Bestimmungen
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
13.2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist Göttingen.
13.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Reiseveranstalter und Kunden, der keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland hat, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

Reiseveranstalter

Reisekontakt GmbH
Dr. Jutta Stöckling
Schleifweg 1
37081 Göttingen

Fon: 0551 - 3707 55 55
Fax: 0551 - 3707 55 56

Email: info@reisekontakt.de

 

 

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Dr. agr. Jutta Stöckling
Landwirtin, Diplom-Agrar-Ingenieurin