Reisevereinbarungen
Sehr geehrter Reisegast,
Wir freuen uns, Sie als unseren Gast begrüßen zu können und danken Ihnen für Ihr Vertrauen, mit uns zu reisen. Wir planen langfristig und sorgfältig die Details für jede Reise, um diese für Sie zu einem Erlebnis werden zu lassen, an das Sie sich gerne erinnern. Hierzu gehören als Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages auch die Reisevereinbarungen, die zum Verständnis der Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und uns beitragen. Diese Reisevereinbarungen zeigen, welche Leistungen wir erbringen, wofür wir Ihnen gegenüber einstehen und welche Verpflichtungen Sie uns gegenüber eingehen. Ihre ReiseKontakt GmbH
Allgemeine Reisevereinbarungen (AGB)
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter den
Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann
schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme
vorgenommen werden. Ein Kunde, der außer sich selbst auch andere
Reiseteilnehmer anmeldet, hat, sofern er dies ausdrücklich und gesondert
erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm
angemeldeten Personen einzustehen.
1.2. Der
Reisevertrag kommt zustande, wenn der Reiseveranstalter die Buchung und
den Preis der Reise gegenüber dem Kunden bestätigt, in der Regel in Form
einer Reisebestätigung.
1.3. Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so ist der
Reiseveranstalter an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der
Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn
der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme ausdrücklich oder durch
schlüssiges Verhalten (z. B. durch eine Zahlung auf den Reisepreis)
erklärt.
2. Zahlung
2.1. Bei
Vertragsschluss ist vom Kunden eine Anzahlung in Höhe von bis zu 20 %
des Reisepreises, mindestens aber 100 o pro angemeldetem Reiseteilnehmer
zu leisten, nachdem ihm der Reiseveranstalter den Sicherungsschein zur
Verfügung gestellt hat. Der Sicherungsschein weist den direkten Anspruch
des Kunden gegen die Versicherungsgesellschaft im Falle der
Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Reiseveranstalters nach.
2.2. Die
Restzahlung des Reisepreises muss spätestens 28 Tage vor Abreisetermin
gezahlt sein (es entscheidet das Datum des Zahlungseinganges), wenn
feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird. Bei
kurzfristigen Buchungen innerhalb von 40 Tagen vor Reiseantritt wird der
gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheins sofort
fällig.
2.3. Die vollständige Zahlung des
Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen.
Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, die Reiseunterlagen
auszuhändigen, bevor die Zahlung erfolgt ist. Werden fällige Zahlungen
nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung
und Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter vom Vertrag
zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein
erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Reiseveranstalter kann als
Entschädigung eine Rücktrittspauschale entsprechend Ziffer 5.1
verlangen.
3. Leistungen, Preise
3.1. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt/Anzeige), sowie den Reiseunterlagen,
insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Der
Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, eine Änderung der
veröffentlichten Leistungsbeschreibung vor Vertragsabschluss
vorzunehmen, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
3.2. Sonderwünsche des Kunden
können in der Reiseanmeldung bzw. der Reisebestätigung nur als
unverbindlich aufgenommen werden, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter diese Wünsche ausdrücklich bestätigt.
4. Leistungsänderungen, Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Über eine
Änderung oder Abweichung einer Reiseleistung hat der Reiseveranstalter
den Reisenden umgehend in Kenntnis zu setzen. Die danach geänderte
Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten
Vertragsleistung. Ggf. wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine
kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer
nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der
Veranstalter den Reisenden unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.
Eine Preiserhöhung ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin ist
nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die
Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend
zu machen.
5. Rücktritt durch Kunden, Umbuchung, Ersatzperson, Reise-Versicherungen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
Reisepreis, kann aber vom Reisenden eine angemessene Entschädigung unter
Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs
verlangen. Hierfür sind in der Regel pauschal pro angemeldetem
Teilnehmerfolgende Prozentsätze maßgeblich:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 30 %
vom 29. - 21. Tag: 50 %
vom 20. - 15. Tag: 75 %
vom 14. - 07. Tag:
80
%
vom 06. - 04. Tag:
90
%
ab 3 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise: 100 %
des Reisepreises, wenn feststeht, dass die gebuchte Reise durchgeführt
wird.
5.2. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den
Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit seinem Rücktritt oder
seinem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten
entstanden sind als die vom Reiseveranstalter geforderte Pauschale.
Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein
Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt
gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet oder wenn die Reise
wegen Fehlens von Reisedokumenten (wie z.B. Pass oder notwendige Visa
bzw. Schutzimpfungen) nicht angetreten wird.
5.3. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise je nach
Verfügbarkeit Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart
(Umbuchung) vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein
Umbuchungsentgelt pro Reiseteilnehmer von 25 o erheben. Umbuchungen ab
dem 30. Tag vor Reiseantritt können grundsätzlich nur nach
Reiserücktritt gemäß Ziffer 5.1. mit nachfolgender Neuanmeldung
vorgenommen werden.
5.4. Bis zum Reisebeginn kann
der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise
teilnimmt. Die entsprechende Mitteilung ist an den Reiseveranstalter zu
richten. Dieser kann dem Wechsel in der Person des Reisenden
widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten
Reisenden, wird für die dadurch entstehenden Mehrkosten ein
Bearbeitungsentgelt von 25 o erhoben. Tritt ein Dritter in den Vertrag
ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten. Widerspricht der Veranstalter der
Teilnahme der Ersatzperson aus berechtigtem Grund und tritt der
ursprünglich gemeldete Reisende die Reise nicht an, kommen die
Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 5.1. zum Tragen. Bearbeitungs-,
Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
5.5. Der Veranstalter vermittelt dem Reisenden für seine Urlaubsreise auf
Wunsch Versicherungsschutz aus einer Reihe von
ELVIA-Reise-Versicherungen, wie eine Reiserücktrittskostenversicherung,
eine Reiseunfall-und Reisekrankenversicherung mit Deckung von
Rückführungskosten oder eine Reisegepäckversicherung. Einzelheiten
ergeben sich aus den Ausschreibungen der jeweiligen Versicherung. Die
Prämie ist regelmäßig mit der Anzahlung auf den Reisepreis fällig.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn er vor
Beginn der Reise von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden
Gründen Kenntnis erlangt, die eine nachhaltige Störung der Reise durch
diesen Reisenden erwarten lassen oder wenn nach Reisebeginn die
Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den
Reiseveranstalter vom Reisenden so nachhaltig gestört wird oder sich der
Reisende in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass dem Veranstalter
die weitere Durchführung des Reisevertrages nicht zugemutet werden kann.
Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich
jedoch den Wert nachweislich ersparter Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderen Verwendung der nicht
in Anspruch genommenen Leistungen erhalten hat, einschließlich
eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten
für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
7. Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise
zurücktreten, wenn eine in der Reiseausschreibung für die gebuchte und
bestätigte Reise angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Im
Fall des Rücktritts wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl ist
der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich dem
Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinen
Rechten keinen Gebrauch macht, erhält er den einbezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. 8. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsvorschriften Der Reiseveranstalter steht dafür ein,
Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften vor Abgabe deren
Buchungserklärung sowie über eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige
konsularische Vertretung Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht
für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige konsularische Vertretung, auch wenn der Reisende den
Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
9. Gewährleistung und Haftung
Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu, die
nachfolgend zum besseren Verständnis verkürzt mit eigenen Worten
wiedergegeben werden:
9.1. Abhilfe
Ist eine
Reiseleistung nicht vertragsgemäß oder mangelhaft, kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Dieser Anspruch kann verweigert werden, wenn die
Abhilfe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Das
gleiche gilt, wenn sich ein Mangel nicht beseitigen lässt. Der
Veranstalter kann Abhilfe dadurch schaffen, dass er eine gleich- oder
höherwertige Ersatzleistung erbringt. Hilft der Veranstalter einem zu
Recht gerügten Reisemangel innerhalb einer vom Reisenden gesetzten,
angemessenen Frist nicht ab, kann dieser selbst Abhilfe schaffen.
9.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der
Reisende nach Rückkehr von der Reise eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen (Minderung).
9.3. Kündigung
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Veranstalter innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe, so
kann der Reisende entsprechend den Bestimmungen des Reisevertragsrechts
den Reisevertrag kündigen. Dies sollte im eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung erfolgen.
Entsprechendes gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, für den Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer angemessenen Frist für die Abhilfe bedarf es
nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
9.4. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf
einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
10. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Beanstandungen sollte der Reisende der Reiseleitung oder direkt dem
Reiseveranstalter unverzüglich zur Kenntnis bringen. Ist die
Reiseleitung nicht erreichbar, wendet sich der Reisende an den
Reiseveranstalter bzw. an dessen Kontaktadresse. Die jeweils
Angesprochenen sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche
anzuerkennen. Sie dürfen lediglich bestätigen, die Beanstandung des
Reisenden entgegengenommen zu haben. Die Reiseleitung ist gehalten, so
weit möglich für Abhilfe zu sorgen. Kommt der Reisende seiner
Mitwirkungsverpflichtung schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit
Ansprüche gegen den Veranstalter nicht zu. Der Reisende hat Schäden
jeglicher Art am oder den Verlust von Reisegepäck unverzüglich der
Reiseleitung bzw. dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Schäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Anreise oder Rückreise mit dem Flugzeug
sind unverzüglich mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Im übrigen ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der
Reiseleitung des Veranstalters bzw. dem Veranstalter anzuzeigen.
Anderenfalls ist mit der Zurückweisung von Erstattungsforderungen zu
rechnen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom
Reiseveranstalter herbeigeführt wurde oder wenn der Veranstalter für
einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann, so darf sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf
diese Übereinkommen und auf die hierauf beruhenden gesetzlichen
Bestimmungen berufen. Kommt bei Schiffspassagen dem Reiseveranstalter
die Stellung eines vertraglichen Beförderers zu, so regelt sich die
Haftung nach den Vorschriften des HGB bzw. des
Binnenschifffahrtsgesetzes. Sofern der Reiseveranstalter bei der
Luftbeförderung vertraglicher Luftfrachtführer ist, haftet er ggf. neben
dem ausführenden Luftfrachtführer gemäß den Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes i.V.m. dem internationalen Übereinkommen von
Montreal und anderen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die
Haftung des Luftfrachtführers.
12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretungsverbot
12.1. Vertragliche Ansprüche gegen den Veranstalter wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach
dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise ggü. dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf der Monatsfrist können Ansprüche nur noch
geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist gehindert war.
12.2. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden
sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
12.3. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht.
13.2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist Göttingen.
13.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen
Reiseveranstalter und Kunden, der keinen allgemeinen Wohn- oder
Geschäftssitz in Deutschland hat, findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung.
Reiseveranstalter
Reisekontakt GmbH
Dr. Jutta Stöckling
Schleifweg 1
37081 Göttingen
Fon: 0551 - 3707 55 55
Fax: 0551 - 3707 55 56
Email: info@reisekontakt.de
Dr. agr. Jutta Stöckling
Landwirtin, Diplom-Agrar-Ingenieurin